Zum 1. Januar 2007 trat bei der Legalisation von Urkunden eine Vereinfachung ein, da Dänemark ab diesem Datum dem Apostillenübereinkommen (Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961) beitrat.
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen wurde es somit einfacher, eine Legalisation öffentlicher Urkunden zu erlangen, die im Ausland vorgelegt werden sollen.
Musste eine Urkunde bislang drei- bis viermal bei verschiedenen Behörden legalisiert werden, genügt in den meisten Fällen jetzt eine einzige Legalisation (ein besonderer Apostillenstempel) durch das Ministerium des Äußeren.
Wenn eine Urkunde mit einer Apostille versehen worden ist, erübrigt sich in den meisten Fällen eine weitere Legalisation durch die Botschaft des betreffenden Staates. Auf eine Legalisation durch die Botschaft kann jedoch nur dann verzichtet werden, wenn die Urkunde in einem der Unterzeichnerstaaten des Apostillenübereinkommens vorgelegt werden soll. Hierzu zählen etwa 100 Staaten, u. a. alle EU-Staaten, siehe die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens unten.Verkürztes Legalisationsverfahren in DänemarkUm das Verfahren noch einfacher zu gestalten, wurde beschlossen, das Legalisationsverfahren bei dänischen Behörden zu verkürzen.
D. h., dass Legalisationen, die früher durch die jeweils zuständigen Behörden erfolgten, z. B. das Ministerium für Inneres oder das Kirchenministerium, ab 2007 wegfallen sind. Eine Heiratsurkunde z. B. soll demnach nicht mehr im Kirchenministerium legalisiert werden, bevor sie zur Legalisation durch das Ministerium des Äußeren weitergeleitet wird.Legalisation nicht öffentlicher UrkundenVon Privatpersonen oder privaten Firmen ausgestellte Urkunden, z. B. Vollmachten und Verträge, müssen zunächst durch eine dänische Behörde legalisiert werden, z. B. einen Notar, bevor das Ministerium des Äußeren sie mit einer Apostille versehen kann.Gewisse Exportdokumente fallen nicht in den Geltungsbereich des ApostillenübereinkommensGemäß dem Apostillenübereinkommen dürfen Urkunden, die sich unmittelbar auf eine Exporttätigkeit beziehen, z. B. Ursprungszeugnisse, Warenlisten, Rechnungen, Gesundheitsatteste, nicht mit einer Apostille versehen werden. Diese Urkunden müssen deshalb nach wie durch das Ministerium des Äußeren mit dem üblichen Stempel sowie durch die jeweilige Botschaft legalisiert werden.
Weitere AuskünfteAuskünfte über Öffnungszeiten, Gebühren, Bezahlung usw. sind auf der Seite Legalisation auf Deutsch zu finden.
VERTRAGSSTAATEN Die nachstehenden Staaten sind dem Apostillenübereinkommen beigetreten. Urkunden, die durch das Ministerium des Äußeren mit einer Apostille versehen wurden und in einem der nachstehenden Staaten vorgelegt werden sollen, bedürfen keiner Legalisation durch die Kopenhagener Botschaft des betreffenden Staates.AlbanienAndorraAntigua und BarbudaArgentinienArmenienAserbaidschanAustralienBahamasBarbadosBelarus (Weißrussland)BelgienBelizeBosnien-HerzegowinaBotsuanaBruneiBulgarienCook-InselnCosta RicaDänemarkDeutschlandDominica, Commonwealth ofEcuadorEl SalvadorEstlandFidschiFinnlandFrankreichGeorgienGrenadaGriechenlandGrossbritannienHondurasHong Kong*IndienIrlandIslandIsraelItalienJapanKap VerdeKasachstanKolumbienKorea (Südkorea)KroatienLesothoLettlandLiberiaLiechtensteinLitauenLuxemburgMacao*MalawiMaltaMarshallinselnMauritiusMazedonienMexikoMoldawienMonacoMontenegroNamibiaNeuseelandNiederlandeNiueNorwegenÖsterreichPanamaPeruPolenPortugalRumänienRusslandSamoaSan MarinoSchwedenSchweizSerbienSeychellenSlowakeiSlowenienSpanienSt. Kitts und NevisSt. LuciaSt. Vincent und die GrenadinenSurinameSwasilandSüdafrikaTongaTrinidad und TobagoTschechienTürkeiUkraineUngarnVenezuelaVereinigte StaatenZypern*Betreffend CHINA ist es nur Hong Kong und Macao, die Legalisation mit Apostille akzeptieren, ohne zusätzliche Legalisierung bei der chinesischen Botschaft.Auskünfte über Öffnungszeiten, Gebühren, Bezahlung usw. sind auf der Seite Legalisation auf deutsch zu finden.
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